TSM-VERORDNUNG PRIVAT

Hier können Sie die TSM-Verordnung für Privatpersonen einsehen. 

BANDBREITENANGABE LT. TSM-VO

ProdukteBeworbene Bandbreite 1)Maximale Bandbreite 2)Norm Bandbreite 3)Minimale Bandbreite 4)
Internet Bronze25 Mbit/s3 Mbit/s25 Mbit/s3 Mbit/s21,3 Mbit/s2,6 Mbit/s16,8 Mbit/s2,1 Mbit/s
Internet Silber100 Mbit/s10 Mbit/s100 Mbit/s10 Mbit/s85 Mbit/s8,5 Mbit/s67 Mbit/s6,7 Mbit/s
Internet Gold250 Mbit/s25 Mbit/s250 Mbit/s25 Mbit/s212,5 Mbit/s21,3 Mbit/s167 Mbit/s16,7 Mbit/s
Internet Diamant400 Mbit/s40 Mbit/s400 Mbit/s40 Mbit/s340 Mbit/s34 Mbit/s268 Mbit/s26,8 Mbit/s

1) Beworbene Bandbreite: die Bandbreite mit der in kommerzieller Kommunikation geworben wird. Die tatsächlich erreichbare Datenübertragungskapazität kann variieren und hängt von den übertragungstechnischen Gegebenheiten vor Ort ab.
2) Maximale Bandbreite: die maximale Bandbreite ist jene Geschwindigkeit, die an der Diensteschnittstelle maximal zur Verfügung gestellt wird.
3) Norm Bandbreite: die normalerweise zur Verfügung stehende Bandbreite ist jene Geschwindigkeit, die an der Diensteschnittstelle zu 95 % eines Kalendertages zur Verfügung gestellt wird.
4) Minimale Bandbreite: die minimale Bandbreite ist jene Geschwindigkeit, die an der Diensteschnittstelle außerhalb von Wartungsfenstern/Störungen/Situationen höherer Gewalt mindestens zur Verfügung gestellt wird.

Diensteschnittstelle: Ist die RJ45-(LAN-)Schnittstelle am Kabelmodem.  Messungen von Bandbreiten sind nur mit neutralen Messverfahren direkt am Modem des Internet-Zugangsdienstes aussagekräftig.

 

AUSWIRKUNGEN VON GESCHWINDIGKEITS- ODER VOLUMENSBESCHRÄNKUNGEN GEMÄSS ART. 4 ABS. 1 LIT. B TSM-V

Diese Übersicht soll einen Überblick darüber geben, in welchem Umfang typische Internetdienste genutzt werden können. Berücksichtigt werden dabei die Bandbreite (Geschwindigkeit) und das inkludierte Datenvolumen des Internetanschlusses.

Der Internetzugang inkludiert unbeschränktes Datenvolumen.
Es erfolgt keine Drosselung oder Sperre nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens.
🙂 = Dienst funktioniert voraussichtlich  😐 = Dienst funktioniert nicht mehr oder nicht zufriedenstellend

Dienst (notwendige Bandbreite im Download (Richtwerte))Nutzung mit unbeschränktem Datenvolumen
Internet surfen (ca. 2 Mbit/s)🙂
Videostreaming HD (ca. 5 Mbit/s)🙂
Videostreaming SD (ca. 2 Mbit/s)🙂
Videostreaming 4K (ca. 20 bis 25 Mbit/s)🙂 , 😐 *
Voice over IP (ca. 0,1 Mbit/s)🙂
Online Gaming (ca. 5 Mbit/s)🙂
Musik Streaming (ca. 0,32 Mbit/s)🙂

*Einschränkungen bei den Produkten Smarter KAi!, Smarter TONi!

 

FAKTOREN, WELCHE DIE MESSUNG DER BANDBREITE BEEINFLUSSEN

MESSUNGEN DER ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN BANDBREITE AUF KUNDENEIGENEN ENDGERÄTEN WERDEN INSBESONDERE VON FOLGENDEN FAKTOREN ERHEBLICH BEEINFLUSST:

-Wenn keine direkte Ethernet LAN-Verbindung zwischen Modem und Endgerät besteht
-Bei WLAN-Verbindungen (WLAN-Modem) ist die Signalqualität und Bandbreite von der Entfernung zwischen WLAN-Modem und Laptop, von der Standortwahl des WLAN-Modems, von den baulichen Gegebenheiten (z.B. Stahlbeton, dicke Wände), von anderen Störfaktoren (z.B. Funkschatten) und sonstigen Umständen bzw. Einflüssen (z.B. andere WLAN-Router, Bluetooth-Geräte, etc.) abhängig
-durch den zur Datenkommunikation verwendeten Übertragungsstandard und der angewendeten Übertragungsart
-wenn nicht aktualisierte oder veraltete Betriebssysteme verwendet werden
-wenn nicht aktualisierte oder veraltete Hardware (z.B. Treiber, Netzwerkkarte) verwendet werden
-Bei paralleler Nutzung mehrerer Anwendungen (z.B. E-Mail Programme, Web Browser)
-Bei parallelem Betrieb von mehreren Geräten, die eventuell auf das Internet zugreifen
-Bei Verwendung von Firewalls

 

VERKEHRSMANAGEMENTMASSNAHME

VERKEHRSMANAGEMENTMASSNAHMEN GEM. TSM-VO (ART. 4 ABS 1 LIT. A TSM-VO)

Verkehrsmanagementmaßnahmen werden ausschließlich zum Zweck der Sicherstellung der Verfügbarkeit und Integrität des Internet Zugangsdienstes, und unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Netzneutralität eingesetzt.
Die Einsatzbereiche von Verkehrsmanagementmaßnahmen sind:
-Maßnahmen zur Erkennung und zur Abwehr von Cyberangriffen (wie DDoS-Angriffen). In diesen Fällen werden die Netzwerkdaten nach spezifischen Angriffsmustern oder Auffälligkeiten analysiert. Bei Verdacht, dass die Integrität oder Verfügbarkeit des Netzes oder der Dienste gefährdet sind, wird der schädigende Datenverkehr aus dem Netz gefiltert.
-Zur Vermeidung von Netzüberlastungen werden unsere Netzwerkdaten auf aggregierter Ebene (anonymisiert) analysiert. Der Datenverkehr wird auf Basis von statistischen Daten gemessen. Diese Maßnahmen helfen zur rechtzeitigen Erkennung drohender Kapazitätsauslastungen und Planung des Netzausbaus.
-Zur nachhaltigen Qualitätssicherung und zur Vermeidung von Kapazitätsaus- oder -überlastungen misst ASAK regelmäßig die Auslastung ihrer Netzwerkknoten um auf Basis dieser anonymisierten Daten den Netzwerkausbau zu planen und voran zu treiben. Hierdurch kann es in Einzelfällen  zu temporären Einschränkungen der Dienstequalität kommen.
-Ein behördlicher Auftrag oder eine gerichtliche Anordnung kann ASAK rechtlich verpflichten den Anschluss der Kunden zu überwachen oder den Zugang zum Internet-Zugangsdienst in vorgegebener Art und Weise einzuschränken. In solchen Fällen ist die Nutzung des Internet-Zugangsdienstes im Umfang dieser Anordnung technisch eingeschränkt.
Die Privatsphäre des Kunden wird dadurch nicht beeinträchtigt.

 

RECHTSBEHELFE

GEWÄHRLEISTUNGSFRIST:

Die  Gewährleistungsfrist  beträgt gegenüber Verbrauchern 24  Monate.  Im Falle  einer kontinuierlichen oder  regelmäßig  wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit  oder  bei anderen Dienstequalitätsparametern  zwischen der tatsächlichen  und  der von ASAK angegebenen Leistung stehen  dem Kunden Gewährleistungsbehelfe  zur  Verfügung.  Der  Kunde  hat  vorerst  die  Wahl  zwischen  Verbesserung  und  Austausch  der  mangelhaften  Leistung.  Diese Wahlmöglichkeit besteht dann nicht,  wenn  die vom Kunden  getroffene Wahl für ASAK unmöglich oder im Vergleich  zur Alternative für ASAK mit einem unverhältnismäßig  hohen  Aufwand  verbunden  ist.  Sind  sowohl  Verbesserung  als  auch  Austausch  unmöglich  oder  für  ASAK  mit  einem  unverhältnismäßig hohem  Aufwand  verbunden,  hat  der  Kunde  das  Recht  auf  Preisminderung  oder,  bei  einem  nicht  geringfügigen  Mangel,  auf  Wandlung  (=Aufhebung)  des Vertrages.  Das  gilt  auch,  wenn  ASAK  Verbesserung  oder  Austausch  verweigert  oder  nicht  in  angemessener  Frist  vornimmt,  wenn  diese  Abhilfen  für  den Kunden  mit  erheblichen  Unannehmlichkeiten  verbunden  wären  oder  sie  dem  Kunden  aus  triftigen  Gründen  nicht  zugemutet  werden  kann. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunden die aufgetretenen Mängel innerhalb angemessener Frist, spätestens binnen 14 Werktage schriftlich und detailliert angezeigt hat.

 
1) Beworbene Bandbreite: die Bandbreite mit der in kommerzieller Kommunikation geworben wird. Die tatsächlich erreichbare Datenübertragungskapazität kann variieren und hängt von den übertragungstechnischen Gegebenheiten vor Ort ab. 2) Maximale Bandbreite: die maximale Bandbreite ist jene Geschwindigkeit, die an der Diensteschnittstelle maximal zur Verfügung gestellt wird. 3) Norm Bandbreite: die normalerweise zur Verfügung stehende Bandbreite ist jene Geschwindigkeit, die an der Diensteschnittstelle zu 95 % eines Kalendertages zur Verfügung gestellt wird. 4) Minimale Bandbreite: die minimale Bandbreite ist jene Geschwindigkeit, die an der Diensteschnittstelle außerhalb von Wartungsfenstern/Störungen/Situationen höherer Gewalt mindestens zur Verfügung gestellt wird. Diensteschnittstelle: Ist die RJ45-(LAN-)Schnittstelle am Kabelmodem.  Messungen von Bandbreiten sind nur mit neutralen Messverfahren direkt am Modem des Internet-Zugangsdienstes aussagekräftig.

AUSWIRKUNGEN VON GESCHWINDIGKEITS- ODER VOLUMENSBESCHRÄNKUNGEN GEMÄSS ART. 4 ABS. 1 LIT. B TSM-V

Diese Übersicht soll einen Überblick darüber geben, in welchem Umfang typische Internetdienste genutzt werden können. Berücksichtigt werden dabei die Bandbreite (Geschwindigkeit) und das inkludierte Datenvolumen des Internetanschlusses. Der Internetzugang inkludiert unbeschränktes Datenvolumen. Es erfolgt keine Drosselung oder Sperre nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens. 🙂 = Dienst funktioniert voraussichtlich  😐 = Dienst funktioniert nicht mehr oder nicht zufriedenstellend

Dienst (notwendige Bandbreite im Download (Richtwerte)) Nutzung mit unbeschränktem Datenvolumen
Internet surfen (ca. 2 Mbit/s) 🙂
Videostreaming HD (ca. 5 Mbit/s) 🙂
Videostreaming SD (ca. 2 Mbit/s) 🙂
Videostreaming 4K (ca. 20 bis 25 Mbit/s) 🙂 , 😐 *
Voice over IP (ca. 0,1 Mbit/s) 🙂
Online Gaming (ca. 5 Mbit/s) 🙂
Musik Streaming (ca. 0,32 Mbit/s) 🙂
*Einschränkungen bei den Produkten Smarter KAi!, Smarter TONi!

FAKTOREN, WELCHE DIE MESSUNG DER BANDBREITE BEEINFLUSSEN

MESSUNGEN DER ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN BANDBREITE AUF KUNDENEIGENEN ENDGERÄTEN WERDEN INSBESONDERE VON FOLGENDEN FAKTOREN ERHEBLICH BEEINFLUSST:

-Wenn keine direkte Ethernet LAN-Verbindung zwischen Modem und Endgerät besteht -Bei WLAN-Verbindungen (WLAN-Modem) ist die Signalqualität und Bandbreite von der Entfernung zwischen WLAN-Modem und Laptop, von der Standortwahl des WLAN-Modems, von den baulichen Gegebenheiten (z.B. Stahlbeton, dicke Wände), von anderen Störfaktoren (z.B. Funkschatten) und sonstigen Umständen bzw. Einflüssen (z.B. andere WLAN-Router, Bluetooth-Geräte, etc.) abhängig -durch den zur Datenkommunikation verwendeten Übertragungsstandard und der angewendeten Übertragungsart -wenn nicht aktualisierte oder veraltete Betriebssysteme verwendet werden -wenn nicht aktualisierte oder veraltete Hardware (z.B. Treiber, Netzwerkkarte) verwendet werden -Bei paralleler Nutzung mehrerer Anwendungen (z.B. E-Mail Programme, Web Browser) -Bei parallelem Betrieb von mehreren Geräten, die eventuell auf das Internet zugreifen -Bei Verwendung von Firewalls

VERKEHRSMANAGEMENTMASSNAHME

VERKEHRSMANAGEMENTMASSNAHMEN GEM. TSM-VO (ART. 4 ABS 1 LIT. A TSM-VO)

Verkehrsmanagementmaßnahmen werden ausschließlich zum Zweck der Sicherstellung der Verfügbarkeit und Integrität des Internet Zugangsdienstes, und unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Netzneutralität eingesetzt. Die Einsatzbereiche von Verkehrsmanagementmaßnahmen sind: -Maßnahmen zur Erkennung und zur Abwehr von Cyberangriffen (wie DDoS-Angriffen). In diesen Fällen werden die Netzwerkdaten nach spezifischen Angriffsmustern oder Auffälligkeiten analysiert. Bei Verdacht, dass die Integrität oder Verfügbarkeit des Netzes oder der Dienste gefährdet sind, wird der schädigende Datenverkehr aus dem Netz gefiltert. -Zur Vermeidung von Netzüberlastungen werden unsere Netzwerkdaten auf aggregierter Ebene (anonymisiert) analysiert. Der Datenverkehr wird auf Basis von statistischen Daten gemessen. Diese Maßnahmen helfen zur rechtzeitigen Erkennung drohender Kapazitätsauslastungen und Planung des Netzausbaus. -Zur nachhaltigen Qualitätssicherung und zur Vermeidung von Kapazitätsaus- oder -überlastungen misst ASAK regelmäßig die Auslastung ihrer Netzwerkknoten um auf Basis dieser anonymisierten Daten den Netzwerkausbau zu planen und voran zu treiben. Hierdurch kann es in Einzelfällen  zu temporären Einschränkungen der Dienstequalität kommen. -Ein behördlicher Auftrag oder eine gerichtliche Anordnung kann ASAK rechtlich verpflichten den Anschluss der Kunden zu überwachen oder den Zugang zum Internet-Zugangsdienst in vorgegebener Art und Weise einzuschränken. In solchen Fällen ist die Nutzung des Internet-Zugangsdienstes im Umfang dieser Anordnung technisch eingeschränkt. Die Privatsphäre des Kunden wird dadurch nicht beeinträchtigt.

RECHTSBEHELFE

GEWÄHRLEISTUNGSFRIST:

Die  Gewährleistungsfrist  beträgt gegenüber Verbrauchern 24  Monate.  Im Falle  einer kontinuierlichen oder  regelmäßig  wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit  oder  bei anderen Dienstequalitätsparametern  zwischen der tatsächlichen  und  der von ASAK angegebenen Leistung stehen  dem Kunden Gewährleistungsbehelfe  zur  Verfügung.  Der  Kunde  hat  vorerst  die  Wahl  zwischen  Verbesserung  und  Austausch  der  mangelhaften  Leistung.  Diese Wahlmöglichkeit besteht dann nicht,  wenn  die vom Kunden  getroffene Wahl für ASAK unmöglich oder im Vergleich  zur Alternative für ASAK mit einem unverhältnismäßig  hohen  Aufwand  verbunden  ist.  Sind  sowohl  Verbesserung  als  auch  Austausch  unmöglich  oder  für  ASAK  mit  einem  unverhältnismäßig hohem  Aufwand  verbunden,  hat  der  Kunde  das  Recht  auf  Preisminderung  oder,  bei  einem  nicht  geringfügigen  Mangel,  auf  Wandlung  (=Aufhebung)  des Vertrages.  Das  gilt  auch,  wenn  ASAK  Verbesserung  oder  Austausch  verweigert  oder  nicht  in  angemessener  Frist  vornimmt,  wenn  diese  Abhilfen  für  den Kunden  mit  erheblichen  Unannehmlichkeiten  verbunden  wären  oder  sie  dem  Kunden  aus  triftigen  Gründen  nicht  zugemutet  werden  kann. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunden die aufgetretenen Mängel innerhalb angemessener Frist, spätestens binnen 14 Werktage schriftlich und detailliert angezeigt hat.